I. Anwendungsbereich
1. Die Ausführung und die Übernahme sämtlicher Aufträge durch die LO-Industries GbR (nachfolgend kurz „LO-Industries“) erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Dies gilt auch für Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist.
2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Selbst wenn auf ein Schreiben Bezug genommen wird, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, wird damit kein Einverständnis mit der Geltung jener Bedingungen begründet.
II. Angebote, Dauerschuldverhältnisse
1. Angebote werden aufgrund der von uns gemachten Angaben ausgearbeitet und sind insofern freibleibend, als sich die tatsächlichen Verhältnisse von den mitgeteilten Angaben unterscheiden. Angebote gelten für die Dauer von 30 Tagen soweit nicht etwas anderes ausdrücklich mitgeteilt wird. LO-Industries hat das Recht, das Angebot vor Annahme durch den Auftraggeber zu widerrufen.
2. Wird von den Parteien nicht anderes vereinbart, gilt das vom Auftraggeber bestätigte Angebot von LO-Industries als Auftrag.
3. Unsere Beschäftigten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise, Entgelte, Preisveränderungsvereinbarung
1. Das LO-Industries zustehende Entgelt richtet sich nach den in den Angeboten von LO-Industries ausgewiesenen Preisen, wobei etwaige Zuschläge und Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen und zu entrichten sind.
2. Es wird vereinbart, dass im Falle von Gehalts- bzw. Lohnerhöhungen, welche im Zusammenhang mit Tarifänderungen der sachlich zuständigen Tarifparteien stehen, die bislang in Ansatz gebrachten Stundensätze unmittelbar um dasselbe prozentuale Verhältnis angehoben werden können und sich folglich die nach den Stundensätzen zu berechnenden Preise auf der Basis der nunmehr maßgeblichen Stundensätze anteilig erhöhen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Inkrafttretens der jeweils einschlägigen Regelung bzw. Tarifbestimmung.
3. Eine Änderung des Preises erfolgt weiterhin, wenn sich das Verhältnis der Auftragsdaten zueinander, oder die Nebenkosten wesentlich verändern. Dies gilt im Falle des Verkaufs von Waren auch dann, wenn sich die Preise seitens des Herstellers verändern. Derartige Preisänderungen werden sofort nach Mitteilung an den Auftraggeber wirksam.
IV. Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Zahlung mit Abnahme ohne Abzüge fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungseingang / Zahlungsaufstellung über in sich abgeschlossene, abnahmefähige Leistungen. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber. Die Rechnungslegung bei wiederkehrenden Objekten erfolgt monatlich für die im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung in Verzug. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug ist LO-Industries berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber, der Unternehmer ist (B2B), nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung nötigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betrieblichen Sicherheitsvorschriften, technischen Vorschriften, Betriebshandbücher, Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften oder sonstige erforderliche Dokumente unentgeltlich und rechtzeitig an den Auftragnehmer zu übergeben.Der Auftraggeber ist verpflichtet, LO-Industries konkret auf die Besonderheiten vor Ort hinzuweisen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Soweit neben der Auftraggeber neben LO-Industries eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Dritten erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.
3. Der Auftraggeber hat insbesondere freien Zugang zu allen, den Vertrag tangierenden, Örtlichkeiten zu verschaffen sowie Anschlüsse für Wasser, Energie, Lagerraum und sonstige notwendige Hilfsmittel bereitzustellen. Die Anschluss- und Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
4. Erfüllt der Auftraggeber seine oben angegebenen Mitwirkungspflichten nicht oder wird LO-Industries an der Ausführung der vom Auftraggeber übertragenen Arbeiten durch sonstige Umstände gehindert, die der Risikosphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, kann LO-Industries die hierdurch verursachte Mehraufwendungen zusätzlich verlangen.
5. Eine aufgrund der Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten durch den Auftraggeber von LO-Industries nicht oder nicht vollumfänglich ausgeführten Leistungen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung. Bei Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten durch den Auftraggeber entfällt die Haftung von LO-Industries für hieraus resultierende Schäden.
VI. Leistungsbeschreibung, Leistungsabnahme
1. Art und Umfang der von der LO-Industries zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem vom Auftraggeber ausgewählten und vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. LO-Industries ist verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Leistungen fach- und fristgerecht auszuführen.
2. Die Einhaltung einer bestimmten Leistungsfrist ist – soweit nicht ausdrücklich beauftragt – nicht geschuldet. Sofern bestimmte Leistungsfristen vereinbart sind, sind diese verbindlich, sofern LO-Industries alle vom Auftraggeber für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen oder Materialien rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Leistungsfrist angemessen verlängert.
3. LO-Industries ist unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers freigestellt, Art, Weg und Mittel der Leistung zu wählen und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise mit Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte zu übertragen. LO-Industries stellt die erforderlichen Arbeitskräfte und ist verpflichtet, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch LO-Industries überwacht. LO-Industries stellt sicher, dass die im jeweiligen Projekt tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse sind und den sonstigen Melde- und Nachweispflichten entsprechend. Gleiches gilt auch für eingesetzte Arbeitskräfte von Nachunternehmern.
4. LO-Industries stellt die für die vertraglich geschuldeten Arbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigung-, Pflege- und Behandlungsmittel. LO-Industries achtet darauf, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind.
5. Die von LO-Industries durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossenen Teilleistungen sind nach ihrer Beendigung vom Auftraggeber sofort zu untersuchen und abzunehmen.
6. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von LO-Industries bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dies gilt auch für erbrachte Teilleistungen. Auch die rügelose Inbetriebnahme oder sonstige Benutzung der von LO-Industries bearbeiteten Sachgegenstände gilt als Abnahme.
VII. Gewährleistung
1. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens mit Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen.
2. Leistungen gelten als mangelfrei und vom Kunden anerkannt und abgenommen, sofern dieser nicht im unmittelbaren Anschluss an die Fertigstellung der durchgeführten Einzeleinsätze gegenüber dem jeweils tätigen Mitarbeiter reklamiert. LO-Industries wird nach ordnungsgemäßer Mängelrüge des Auftraggebers den Leistungsgegenstand umgehend untersuchen.
3. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit Abnahme.
VIII. Kündigung
1. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gelten bei periodisch wiederkehrenden oder regelmäßigen Aufträgen ordentliche Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien von 3 Monate zum Quartalsende.
2. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
IX. Haftung
1. LO-Industries haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von LO-Industries, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit LO-Industries bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet LO-Industries allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
2. LO-Industries haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
3. Eine weitergehende Haftung von LO-Industries bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung von LO-Industries ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
X. Datensicherheit
1. LO-Industries ist berechtigt, Daten, die dieser von dem Auftraggeber oder dem Abnehmer der Leistung im Zusammenhang mit der Beauftragung zur Verfügung gestellt werden, zum Zwecke der Auftragserfüllung zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten.
2. Personenbezogene Daten werden von der LO-Industries gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen benutzt. Die LO-Industries setzt elektronische Verfahren zur Auftragsannahme, Auftragsabwicklung und Auftragsvergabe sowie zum Leistungsnachweis ein und speichert Daten, die in diesem Zusammenhang entstehen, in digitalisierter Form.
3. Zur Leistungserbringung ist die LO-Industries berechtigt, diese Daten an andere Unternehmen und Dritte, im erforderlichen Umfang weiterzugeben und diesen die vertragsgemäße Nutzung der Daten zu gestatten.
4. Die von LO-Industries abgegebenen Angebote, Kostenvoranschläge und Verträge sind vom Kunden vertraulich zu behandeln.
XI. Online-Streitbeilegung
1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Unsere E-Mail-Adresse finden Sie unter: https://www.lo-industries.de/impressum
2. LO-Industries ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XII. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
1. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung alleiniger Gerichtsstand Dresden.
2. Für alle, auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und LO-Industries gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder eine Bestimmung in etwaigen ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten.
Widerrufsbelehrung für Dienstleistungsverträge
Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. (§ 13 BGB)
+Widerrufsbelehrung/Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag der Auftragserteilung/des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Auftragsnummer, Firmenname, Vollständiger Name Ansprechpartner, Vollständige Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.